Aktionärbindungsvertrag (inkl. "Put- und Call-Optionen")
Bei einem projektbezogenen Zusammengehen von KMU-Partnern leistet ein Aktionärbindungsvertrag (allenfalls kombiniert mit Put- und Call-Optionen) nicht nur gute Dienste, sondern er ist in der Regel sogar unabdingbar. Der Beitrag befasst sich nicht mit der Stimmbindung während der Dauer der Partnerschaft unter Aktionären, sondern er konzentriert sich auf die im Hinblick auf ein eventuelles Auseinanderbrechen der Partnerschaft sinnvollen Abmachungen, die unbedingt spätestens mit Zeichnung der einzelnen Aktienanteile schriftlich zu treffen sind.
1. Fälle aus der Praxis
Überall dort, wo zwei oder mehr Partner an einer Aktiengesellschaft beteiligt sind, empfiehlt sich - in der Regel sogar dringend - der Abschluss eines Aktionärbindungsvertrages (nachfolgend "ABV").
Die Gründe bzw. die Motivation von Partnern für den Abschluss eines ABV sind vielfältig, z. B.:
- Gründung einer gemeinsamen Aktiengesellschaft (beispielsweise mit je hälftiger Aufteilung des Aktienkapitals) zur Realisierung eines Joint Ventures;
- Bindung eines Kooperationspartners im Rahmen eines konkreten Projektes;
- gemeinsame Verwertung eines Produktes oder einer Idee, etc.
Eine vor Inangriffnahme des jeweiligen Projektes zu treffende einlässliche Regelung empfiehlt sich in jedem Falle. Allen Fällen einer derartigen Aktionärsbindung gemeinsam ist das Bedürfnis aller beteiligten Parteien, zu definieren, wie man während der Dauer der Kooperation miteinander umgehen soll und - vor allem - wie dasAuseinandergehen zu regeln sei, wenn die in Aussicht genommene Kooperation nicht zufriedenstellend funktioniert (vgl. Ziff. 2. nachstehend).
2. Regelungsbedarf zeigt sich vor allem im Fall des Scheiterns der Partnerschaft:
Dabei ist namentlich an die folgenden Punkte zu denken:
2.1. Kaufrechte
Als wichtigste Instrumente im Zusammenhang mit dem Ausscheiden von Partnern oder mit der Auflösung der Partnerschaft haben sich erwiesen:
- Vorkaufsrecht (d. h. der Vorkaufsberechtigte kann bei Veräusserung der Anteile durch den Partner in diesen Vertrag "eintreten"),
- Vorhandrecht (d. h. jede Veräusserungsabsicht eines Partners ist dem bzw. den Anderen zu notifizieren und diese haben das Recht, die Aktien des veräusserungswilligen Partners aufgrund einer vertraglich definierten Preisbestimmung zu erwerben),
- bedingtes Kaufrecht (d. h. Kaufrecht bei bestimmten Ereignissen wie z. B. Tod, Konkurs, Vertragsverletzung durch einen Partner); zu beachten ist, dass möglicherweise Formvorschriften zu beachten sind (notarielle Beurkundung), wenn die Verfügung den Charakter einer letztwilligen Verfügung hat.
Das bedingte Kaufrecht, durch eines der vorn erwähnten Ereignisse (Tod, Konkurs, Vertragsverletzung) ausgelöst, wird mittels sog. "Call-Option" ausgeübt. Eine "Call-Option", allenfalls in Verbindung mit einer sog. "Put-Option", kann aber auch in allen Fällen sinnvoll eingesetzt werden, wo Partnerschaften auseinanderbrechen: Die Gesellschaft, die einem Partner aus strategischen Gründen eine substantielle Zahl eigener Aktien zur Verfügung gestellt hat im Hinblick auf die gemeinsame Realisierung eines Projektes, kann - bei Scheitern des Projektes - mittels "Call-Option" die übertragenen eigenen Aktien wieder in ihr Eigentum zurückholen; aber auch der Partner, der bei Scheitern des Projektes möglicherweise kein Interesse mehr hat an den Aktien des früheren Partners, kann mittels "Put-Option" den früheren Partner dazu zwingen, diese Aktien wieder zurückzunehmen. Und dies alles zu einem vorher definierten Preis bzw. Preisfestsetzungsmechanismus.
2.2. Vinkulierung
Zudem können Namenaktien - zur Absicherung der im ABV vereinbarten Rechte bzw. Veräusserungsbeschränkungen - "vinkuliert" werden nach Massgabe der Art. 685a ff. OR. Danach können die Statuten bestimmen, dass Namenaktien nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden dürfen. Dies entweder mit Grundangabe (in den Statuten) oder auch ohne. Ist letzteres der Fall, muss die Gesellschaft dem Veräusserer die Aktien "zum wirklichen Wert" abnehmen.
2.3. weitere wichtige ABV-Bestimmungen:
Bei Partnerwechseln oder im Falle des Auseinandergehens von Partnern liegen häufig bedeutende (finanzielle) Interessen im Spiel. Das Bedürfnis, die Stimmbindung während der Gültigkeitsdauer des ABV, vor allem aber die Verhältnisse nach Beendigung eines ABV sachgerecht und fair zu regeln, ist offenkundig. Nebst der Stipulierung von Kaufrechten (vgl. Ziff. 2.1.) und der Einführung einer Vinkulierungsklausel (vgl. Ziff. 2.2.) empfiehlt es sich, weitere Bereiche zu regeln, so insbesondere:
- Definition des inneren Wertes (für Ausübung des Vorhandrechtes und von bedingten Kaufrechten)
- Mitverkaufsrecht (Anspruch eines Minderheitspartners, bei Verkauf der Anteile durch den Mehrheitspartner "mitgenommen" zu werden)
- Treuepflicht
- Verpfändung und Nutzniessung
- Verpflichtung von Rechtsnachfolgern
- salvatorische Klausel
- Vertraulichkeit
- interne und externe Kommunikation
- anwendbares Recht und Gerichtsstand
2.4. Insbesondere zur "Pattsituation"
Alle vorgenannten Bereiche sollten zum Vorteil beider Partner in jedem ABV klar und nach bewährter Praxis geregelt werden. Dies gilt vor allem für einen der wichtigsten Problemfälle in der Praxis, nämlich die sogenannte "Pattsituation" bei je hälftigem Aktienbesitz zweier Partner. Es ist u. E. nicht ratsam, diesen Fall - der wegen der resultierenden Immobilität für die Gesellschaft in der Regel existenzbedrohend ist - mit der Einräumung eines sog. "Stichentscheidrechts" zugunsten irgendeiner Vertrauensperson verhindern zu wollen. In solchen Fällen hat sich vielmehr die Vereinbarung einer sog. "Ausstiegsklausel" bewährt: Diese sieht vor, dass jede Partei im Grundsatz bereit ist, im Falle einer Pattsituation entweder ihre sämtlichen Aktien der anderen Partei zu verkaufen oder, umgekehrt, alle von der anderen Partei gehaltenen Aktien zu kaufen - je nachdem, wer von den beiden Parteien für das Aktienpaket des anderen mehr bietet. Gemäss einem im ABV definierten Prozedere ist in der Folge diejenige Partei zu bestimmen, welche das Geschäft alleine weiterführt und - als Konsequenz der Pattsituation - verpflichtet ist, der anderen Partei deren Aktien abzunehmen.
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Christoph Blöchlinger