Massnahmenpaket "Via sicura" - mehr Sicherheit im Strassenverkehr?
Das Ziel ist weniger Todesopfer und Verletzte auf den schweizerischen Strassen. Mit verschiedenen Massnahmen sollen die bestehenden Vorschriften besser durchgesetzt und die grössten Unfallschwerpunkte beseitigt werden.Erste Massnahmen treten am 1. Januar 2013 in Kraft. Bemerkenswerteste Neuerung: Erstmalige gesetzliche Definition des "Rasers".
Am 1. Januar 2013 treten unter anderem folgende Änderungen in Kraft:
1. Begleitung auf Lernfahrten: Neu dürfen Personen, die nur den Führerausweis auf Probe besitzen, keine Lernfahrten mehr begleiten.
2. Abklärung der Fahreignung oder der Fahrkompetenz: Bei bestimmten Tatbeständen wie Konsum von Betäubungsmitteln oder gar nur Mitführen von harten Drogen, extremen Geschwindigkeitsübertretungen oder Ausbremsmanövern (Schikanestopps) wird obligatorisch eine Fahreignungsuntersuchung angeordnet, auch bei erstauffälligen Lenkern.
3. Massnahmen gegen Raser: Erstmals wird das Modewort "Raser" genau definiert. Als Raser gilt von Gesetzes wegen, wer die vorgeschriebene Geschwindigkeit wie folgt überschreitet: In der 30km/h-Zone: um 40 km/h; innerorts (50km/h): um 50km/h; ausserorts (80km/h): um 60km/h; auf Autobahnen (120km/h): um 80 km/h.
Zudem gilt als "Raser", wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Toten eingeht, namentlich durch waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen.
Bei einem solchen Raserdelikt wird der Führerausweis für mindestens2 Jahre entzogen. Im Wiederholungsfall erfolgt der Entzug für immer. Eine ausnahmeweise Wiedererteilung nach 10 Jahren ist nur möglich, wenn ein positives verkehrspsychologisches Gutachten vorliegt. Zusätzlich wird die Strafandrohung bei Raserdelikten verschärft. Neu gilt eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr, die Höchststrafe wird auf 4 Jahre Freiheitsstrafe angesetzt. Relativiert werden diese Mindeststrafen durch den Umstand, dass auch hier bedingt ausgesprochene Strafen möglich sein werden.
4. Einziehung und Verwertung von Motorfahrzeugen: Bei groben Verkehrsregelverletzungen, wie krassen Geschwindigkeitsübertretungen, kann das Fahrzeug eingezogen und verwertet werden, sofern der Täter dadurch von der Begehung weiterer Delikte abgehalten werden kann. Ist das Fahrzeug im Eigentum einer Drittperson, so kann ebenfalls eine Einziehung erfolgen, aber nur dann, wenn das Fahrzeug, wenn es nicht eingezogen wurde, weiterhin für den Täter verfügbar wäre. Dies kann zum Beispiel zutreffen, wenn das Fahrzeug im Eigentum eines Familienmitgliedes ist. Ist das Fahrzeug geleast oder gemietet, so dürfte schon mit der Einziehung und Rückgabe des Fahrzeugs an die Eigentümerschaft der Täter in Zukunft von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen mit diesem Fahrzeug abgehalten werden können. Es wird Aufgabe der Rechtsprechung sein, im Einzelfall zu prüfen, ob diese Voraussetzungen gegeben sind.
5. Verbot von Radarwarnungen: Öffentliche oder entgeltliche Warnungen (Radio, Internetdienste, SMS-Dienste) vor Verkehrskontrollen werden verboten. Radarwarnungen durch die Polizei und unter den Verkehrsteilnehmern selber fallen weiterhin nicht unter dieses Verbot. Diese können aber unter andere Strafbestimmungen fallen (Das Warnen mittels Lichthupen beispielsweise kann als missbräuchliche Abgabe von Warnsignalen qualifiziert und mit einer Busse bestraft werden).
In den weiteren Paketen, die erst in einem Jahr bzw. in zwei Jahren in Kraft treten, sollen unter anderem folgende Neuerungen geregelt werden: Obligatorische Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung bei Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.6 Promille. Personengruppen, von denen eine besondere Gefahr ausgeht (Neulenker) oder denen eine besondere Verantwortung zukommt (Lastwagenfahrer, Busfahrer) soll ein Verbot auferlegt werden, unter jeglichem Alkoholeinfluss zu fahren. Am Tag wird das Fahren mit Licht obligatorisch werden. Bei Schäden, die in angetrunkenem oder fahrunfähigem Zustand oder durch ein Raserdelikt verursacht wurden, müssen die Motorhaftpflichtversicherungen Rückgriff auf die Person nehmen, die den Unfall verursacht hat. Heute gibt es Versicherungsgesellschaften, die in ihren allgemeinen Versicherungsbedingungen gegen einen geringen Prämienzuschlag auf die Geltendmachung des Rückgriffs trotz grobfahrlässig verursachtem Unfallschaden verzichten.
Ab 2015 sind zudem Nachschulungen von fehlbaren Fahrzeuglenkern vorgesehen sowie der Einsatz von Datenaufzeichnungsgeräten bei Geschwindigkeitstätern (Blackbox) als Auflage bei Rückgabe des Führerausweises. Personen, denen der Führerausweis auf unbestimmte Zeit wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand entzogen wurde, können den Ausweis unter der Auflage zurückerhalten (nach Durchführung einer erfolgreichen Therapie), nur noch ein Motorfahrzeug zu führen, das mit einer Atemalkohol-Wegfahrsperre ausgerüstet ist.
Quelle: www.astra.admin.ch; Faktenblatt vom 14.11.2012; Botschaft zu "Via sicura" vom 20.10.2010
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Mauro Gisi