Neuerungen bei der IV ab 1. Januar 2012
Neuerungen der IV – Eingliederung statt Rente
Die 2011 von Bundesrat und Parlament verabschiedete
6. IV-Revision soll dafür sorgen, dass IV-Rentner/innen verstärkt wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden. Die IV hat dazu eine Reihe von Instrumenten für Arbeitgebende und IV-Bezüger geschaffen, die wir Ihnen hier erläutern.
Auf den 1. Januar 2012 sind einschneidende Änderungen des IV-Gesetzes in Kraft getreten.
Aus dem Willen heraus, die Invalidenversicherung nachhaltig zu sanieren und die Defizite langfristig auszugleichen, haben Bundesrat und Parlament die 6. IV-Revision verabschiedet. Der erste Teil dieser Revision ist seit Anfang dieses Jahres in Kraft. Mit der Revision wird angestrebt, mehr Menschen, insbesondere auch bereits bestehende IV-Rentner/innen, wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Dabei erhält die IV eine Reihe von neuen Instrumenten, die nachfolgend erläutert werden:
A) Engere Begleitung und Unterstützung der Versicherten während der Wiedereingliederung
Auf der einen Seite sollen neue Rentner/innen künftig aktiv begleitet werden, um allfälliges Potenzial für eine Wiedereingliederung nach einer länger dauernden Krankheit besser zu nutzen und sie auf den Schritt zurück in eine Teil- oder Vollerwerbstätigkeit vorzubereiten. Gleichzeitig sollen aber vor allem Personen, die bereits seit Jahren eine Rente beziehen, wieder ins Erwerbsleben zurückgeführt werden.
Ausser den bisher bereits angewendeten Massnahmen zur Wiedereingliederung wie Integrationsmassnahmen und berufliche Massnahmen (z. B. Umschulungen und eine erstmalige Ausbildung) sind neu die Beratung und Begleitung für die Versicherten vorgesehen.
Die IV kann sowohl aktuelle wie auch neue IV-Rentner/innen zu einem Arbeitsversuch verpflichten. Dabei werden Rentenbezüger/innen oder vor einer IV-Rente stehende Personen an Unternehmen vermittelt, um zu testen, über welche Fähigkeiten sie verfügen.
Der Arbeitgeber, der in diesem Fall nicht durch einen Arbeitsvertrag gebunden ist, kann auf diese Weise die Fähigkeiten der betroffenen Person sechs Monate lang testen. Eine Garantie auf eine anschliessende Anstellung besteht allerdings nicht.
B) Einarbeitungszuschüsse an Arbeitgeber
Für Arbeitgeber, die bereit sind, eine invalide Person einzustellen, gibt es die sogenannten Einarbeitungszuschüsse. Ein Arbeitgeber erhält somit während einer gewissen Zeit für jede neu angestellte invalide Person einen Zuschuss an den Lohn, den er dieser Person bezahlt.
C) Finanzieller Schutz für Arbeitgebende wie auch für ehemalige IV-Rentner/innen während dreier Jahre für den Fall, dass Letztere nach der Anstellung erkranken
Sollte ein Arbeitgeber eine/n ehemalige/n IV-Rentner/in einstellen, besteht während dreier Jahre eine sogenannte Schutzfrist. Während dieser Schutzfrist haben die ehemaligen IV-Rentner/innen und deren Arbeitgeber Anspruch auf Begleitung und Beratung. Falls innert dieser dreijährigen Frist erneut eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% eintritt, welche mindestens 30 Tage und voraussichtlich weiterhin andauert, so besteht Anspruch auf eine sogenannte Übergangsleistung. Diese entspricht der Rente vor der Aufhebung bzw. der Differenz zwischen der laufenden Rente und der Rente, welche vor der Herabsetzung ausgerichtet wurde.
D) Entschädigung für Arbeitgebende, falls die Versicherungsprämien infolge der Anstellung einer invaliden Person steigen
Das Gesetz sieht vor, dass Arbeitgeber eine Entschädigung erhalten, falls deren Versicherungsprämien infolge der Anstellung von teilinvaliden Personen ansteigen.
Die Frage ist, ob sich genügend Arbeitgeber finden lassen, die bereit sind, ehemalige IV-Rentner/innen einzustellen. In der gegenwärtigen wirtschaftlichen Lage muss bezweifelt werden, ob sich genügend Arbeitsplätze finden lassen, wo frühere IV-Rentner/innen arbeiten können.
E) Einführung eines Assistenzbeitrags
Neu gibt es die Möglichkeit der Bezahlung eines sogenannten Assistenzbeitrags an invalide Personen. Dieser Beitrag soll es invaliden Personen ermöglichen, ein selbstbestimmendes und eigenverantwortliches Leben zu führen. Wer zu Hause lebt oder leben möchte und auf regelmässige Hilfe (Assistenz) angewiesen ist, kann eine Person anstellen, die ihr die erforderlichen Hilfeleistungen erbringt. Mit dem Assistenzbeitrag werden jene Leistungen vergütet, welche von Drittpersonen im Rahmen eines Arbeitsvertrages erbracht werden. Diese angestellten Personen dürfen jedoch nicht Angehörige sein, d. h. weder der Ehepartner noch Kinder oder Eltern. Der Assistenzbeitrag ergänzt die Hilflosenentschädigung der IV sowie die Leistungen für Pflege, die über die Krankenversicherung (Spitex) gedeckt werden.
F) Arbeit soll sich lohnen
Der zweite Teil der 6. IV-Revision wird 2015 in Kraft treten. Um die Ausgaben zu reduzieren, ist unter anderem vorgesehen, die heutigen IV-Renten nach der effektiven Invalidität zu staffeln. Dabei wird es bei einer Invalidität von 50% eine halbe Rente, bei einer Invalidität von 60% eine Rente von 60% (heute eine Dreiviertelrente) und bei 70% eine Rente von 70% (heute eine ganze Rente) geben.
Es muss abgewartet werden, ob diese Sparmassnahmen effektiv greifen oder ob es lediglich zu einer Verschiebung der Kosten von der IV zu den Sozialämtern kommt.
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Mauro Gisi